Die gesetzlichen Krankenversicherungen

 

 

Die kieferorthopädische Behandlung wird von den gesetzlichen Krankenkassen zu 100% bezahlt. 20% der Behandlungskosten müssen Sie aber vorerst während der Behandlung als Eigenanteil selbst tragen. Nach bestätigtem Abschluss der Behandlung durch Ihren Zahnarzt bekommen Sie diese 20% von Ihrer Krankenkasse zurück.

 

Die GKV zahlen eine kieferorthopädische Grundversorgung für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (Behandlungsbeginn) und für Erwachsene nur, wenn eine sogenannte schwere Kieferanomalie vorliegt, bei der eine kieferchirurgische Mitbehandlung erforderlich ist.

 

Nicht übernommen wird die Behandlung sogenannter leichter Kieferanomalien der kieferorthopädischen Indikationsgruppen KIG 1 oder 2, sowie Zusatzleistungen wie z.B. Funktionsdiagnostik und - therapie der Kiefergelenke oder aufwendigere Behandlungsverfahren wie Keramikbrackets.

 


Die privaten Krankenversicherungen

 

 

Private Versicherungen übernehmen in der Regel die Kosten, auch ohne Altersbegrenzung.


Es gibt jedoch so viele verschiedene Erstattungssysteme in der PKV, dass die Kostenübernahme von den individuellen Leistungen Ihres Versicherungsvertrages abhängig ist. Grundsätzlich gilt, das nur das bei Vertragsabschluß unbekannte Risiko ohne Risikozuschläge mitversichert ist.

 

Um die Höhe der Kostenübernahme Ihrer Versicherung zu erfahren ist es unbedingt erforderlich, im Vorfeld einen (für Sie kostenpflichtigen) Behandlungs- und Kostenplan von uns einzureichen.

 

 

Beihilfepatienten

 

 

Kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig,
wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. Bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern und in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten eine alleinige kieferorthopädische
Behandlung medizinisch ausreichend ist, gilt die Altersbegrenzung
nicht. (Quelle: Das bayerische Beihilferecht)