Die gesetzliche Krankenversicherung

 

GKV-Versicherte Erwachsene und Kinder unter 6 Jahren haben keinen Anspruch auf Erstattung und müssen die meisten Leistungen einer Prophylaxe und professionellen Zahnreinigung selbst tragen.

 

Ausnahmen erhalten Patienten im Alter von 6 – 17 Jahren, und zwar:

    .

Mundhygienebefund (pro Halbjahr einmal)

    . Aufklärung über Krankheitsursachen und Vermeidung
(alle drei Jahre einmal)
    . Mundhygiene-Kontrollbefund (in drei Jahren viermal)
    . Fissurenversiegelung
(nur jeweils die ersten beiden großen Backenzähne)
    . 

Fluoridlack (pro Halbjahr einmal)

 

Privat- und Beihilfeversicherte

 

Hier gilt in der Regel, dass ein Anspruch auf alle Leistungen besteht, die die Zahnmedizin im Laufe des Fortschritts entwickelt. Eine Individualprophylaxe mit Mundhygienestatus ist normalerweise einmal pro Kalenderhalbjahr möglich, für Zahnsteineinfernung und Fissurenversiegelung gelten meist keine Einschränkungen.

 

Bitte prüfen Sie aber unbedingt Ihren Versicherungsvertrag auf abweichende Leistungen, denn es ist leider oft kompliziert:

 

... wenn ein Versicherungsvertrag z.B. einen Anspruch auf “alle medizinisch notwendigen Leistungen auf Basis der gültigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)” definiert, so ist darin auch die Prophylaxe enthalten.

 

... ist jedoch von einer "medizinisch notwendigen Heilbehandlung auf Basis der gültigen Gebürenordnung für Ärzte ..." die Rede, ist Prophylaxe ausgeschlossen, denn sie ist keine Heilbehandlung.